Fristverlängerung für Betriebe, die eine Kasse im Einsatz haben – Kassengesetz 2020
Viele Händler können aufatmen: bereits für viele Bundesländer beschlossen – weitere sollen folgen
Wie in einem früheren Blogpost von uns bereits berichtet, trat bereits zum 01.01.2020 das neue Kassengesetz in Kraft. Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) setzt für Betriebe und Unternehmen die eine Kasse nutzen voraus, dass sie manipulationssicher sind. So war geplant, bis zum 30.09.2020 eine “Schonfrist” laufen zu lassen – eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung. Was jedoch nicht geplant war, war eine weltweite Pandemie. Diese sorgte dafür, dass viele Händler aufgrund der greifenden Einschränkungen und dem damit verbundenen Lockdown keine Möglichkeit hatten, ihre Kassen rechtzeitig aus- und umzurüsten.
Nun gibt es eine Fristverlängerung für dieses Kassengesetz. Bereits elf Bundesländer haben sich bislang dazu entschlossen, die Frist zu verlängern. Sie als Händler haben nun die Chance, die Umrüstung bis zum 31.03.2021 nachzuholen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ausstattung Ihrer elektronischen Kasse rechtzeitig und verbindlich bis 30.09.2020 bestellt sein muss bzw. ein Auftrag dafür erteilt wurde.*
Eine Liste der bereits bestätigten Bundesländer finden Sie weiter unten. Im Zweifelsfall müssen Sie also nachweisen können, dass Sie einen Kassenhändler, -hersteller oder -dienstleister wie bspw. uns mit der Umrüstung beauftragt haben. Ein gesonderter Antrag oder eine Mitteilung an das Finanzamt ist nicht erforderlich sondern nur auf Nachfrage notwendig.
Wofür steht das Kassengesetz bzw. TSE überhaupt?
TSE bedeutet technische Sicherheitseinrichtung. Ziel ist es, alle Kassen mit einer solchen TSE bzw. TSE-Einheit auszurüsten um so eine Manipulation zu unterbinden. Des Weiteren müssen Sie als Unternehmer dem Finanzamt melden, welche Art und Anzahl von Kassen Sie einsetzen. Zu guter Letzt muss Ihre Kasse in der Lage sein, einen Beleg für jeden Geschäftsvorfall auszudrucken – und das selbstverständlich lückenlos.
Aufgrund zunehmender Möglichkeiten der Manipulation im Zuge der Digitalisierung und dem stetigen Wachstum im Bereich digitaler Daten ist dies ein wichtiger Schritt, um Betrugsfälle zu vermeiden und zu unterbinden. Alle weiteren technischen Details und Informationen zu den Kassengesetzen lesen Sie in unserem Blogbeitrag.
Folgende Bundesländer haben die Fristverlängerung für das Kassengesetz bereits beschlossen
Neben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sind etwas später auch die Länder Saarland, Sachsen, Thüringen sowie Mecklenburg-Vorpommern dazu gekommen. Die Bundesländer möchten so den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen ein wenig den Druck nehmen und für Entlastung sorgen. Letztlich war jedoch auch die erst kürzlich in Kraft getretene Mehrwertsteuer-Senkung mit verantwortlich für eine solche Entscheidung. Da jedoch aktuell noch ein paar Bundesländer fehlen, bleibt fraglich, wie die Lage beispielsweise in Brandenburg aussehen wird. Eine bundesweite Entscheidung zur Sache wurde seitens des Bundesfinanzministeriums bereits vorher abgelehnt.
Sollte sich in Kürze noch ergeben, dass beispielweise auch Berlin oder die restlichen Länger eine stillschweigende Fristverlängerung bestätigen, so informieren wir Sie natürlich und überarbeiten diesen Beitrag.
Noch keine Umrüstung geplant? Jetzt in Auftrag geben
Da wie bereits oben erwähnt Voraussetzung für die Fristverlängerung ein Auftrag zur Umrüstung ist, der bis 30.09.2020 gestellt sein muss, wird dennoch die Zeit ein wenig knapp. Sollten Sie sich mit der Thematik bisher noch nicht auseinandergesetzt haben, so sollten Sie dies nun dringend nachholen. In vielen Fällen reicht es aus, eine sogenannte TSE-Einheit an Ihre Kasse anzuschließen und diese mit einem Update auf den neuesten Stand der Technik bringen. Dazu sindselbstverständlich Dienstleistungen unsererseits für die Umstellung als solches sowie für das Update zu berücksichtigen.
Jedoch, für den Fall dass Sie noch eine alte Registrierkasse verwenden, könnte dies das Aus für Ihr Gerät bedeuten. Viele alte Kassen- und Kassensysteme bieten kein Update der Software an. Oder sie haben schlichtweg aufgrund der Hardware nicht die Möglichkeit, TSE-konform zu werden. Für das neue Kassengesetz ist dies jedoch zwingend notwendig.
Falls Sie also eine solche Kasse haben oder Sie sich unsicher zum Thema Kassengesetze und Fristen sind, so kontaktieren Sie uns gerne direkt telefonisch unter der 08671 9583880 oder hinterlassen Sie uns einen Kommentar. Alternativ können Sie sich auch auf unserer Kassenseite alle Informationen zur SoftENGINE Kasse holen. Wenn Sie dies nun bis 30.09.2020 in Auftrag geben, bleibt Ihnen immerhin noch bis Ende März nächsten Jahres Zeit, alles umzustellen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
*Quelle: https://dfka.net/frist-zur-nachruestung-von-kassen/