Das neue One Stop Shop Verfahren – was es jetzt zu beachten gibt.
Ab 1. Juli 2021 müssen viele E-Commerce Händler Umsatzsteuern in den Bestimmungsländern abführen.
Falls Sie private Kunden in den EU-Ländern beliefern, war es bisher so, dass Sie in den jeweiligen Ländern erst nach Überschreitung der je Land gültigen Lieferschwelle in diesem Land umsatzsteuerpflichtig waren. Vorher mussten Sie Ihre Lieferungen im Ursprungsland – in Deutschland – mit 7% oder 19% Mehrwertsteuer versteuern und diese an das deutsche Finanzamt abführen.
Grundsätzlich soll das OSS-Verfahren den grenzüberschreitenden Handel umsatzsteuerseitig vereinfachen. Dazu ergeben sich bestimmt bei Ihnen einige Fragen.
Was Sie jetzt für Ihren Onlinehandel beachten müssen – Die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
- Es gibt keine unterschiedlichen Lieferschwellen mehr in den einzelnen EU-Ländern.
- Die neue europaweite, einheitliche Lieferschwelle beträgt 10.000 Euro (netto) und gilt seit dem 01.07.2021.
- Sie können als Unternehmen die regelmäßigen Umsatzsteuermeldungen nun über den OSS des Landes abgeben, in dem Sie Ihren Sitz haben. In Deutschland ist dies das BZSt.
- Dieses Verfahren gilt nur für den Verkauf an Privatpersonen, nicht für B2B-Lieferungen.
- Lieferungen innerhalb des eigenen Landes an Privatpersonen sind davon auch nicht betroffen und werden wie gewohnt abgewickelt.
- Eine Registrierung für das OSS Verfahren ist über das Online-Portal “MeinBOP” möglich.
- Die Teilnahme ist freiwillig
Für wen gilt das OSS Verfahren?
An alle Unternehmen in Deutschland die…
… Dienstleistungen/Waren an Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union verkaufen, und in diesen Ländern keinen Standort haben
… Eine Plattform zur Verfügung stellen über die auch außerhalb der EU ansässigen Lieferanten Ihre Waren vertreiben können, somit werden Sie wie ein direkter Lieferant behandelt
Wann muss die Versteuerung im jeweiligen Bestimmungsland erfolgen?
Wenn im laufenden Jahr oder vergangenen Jahr die Grenze in Höhe von 10.000 Euro Netto Umsatz für Lieferungen an Privatkunden innerhalb der gesamten EU (also an Kunden ohne Umsatzsteueridentnummer) überschritten wurde bzw. wird, dann muss im Bestimmungsland versteuert werden. Die Verkäufe gelten einheitlich für alle Fernverkäufe und sind unabhängig von der Verkaufsplattform. Egal, ob Sie über z.B. Amazon verkaufen und/oder über den eigenen Shop. Bitte beachten Sie, sollten Sie die Lagerhaltung über Amazon abwickeln (FBA – Fullfilment bei Amazon), dass hier nochmals andere Regelungen auf Sie zukommen (siehe auch weiter unten).
Das führt dazu, dass viel mehr Unternehmen Ihre Umsatzsteuern an ausländische Finanzbehörden abführen müssen als bisher.
Das OSS Verfahren tritt zwar zum 01.07.2021 in Kraft, jedoch gelten die neuen Steuerregeln für den gesamten Besteuerungszeitraum 2021. Eine anteilige Aufteilung der Umsatzschwelle von 10.000 € netto ist nicht möglich.
Muss die Umsatzsteuer in jedem Land gemeldet werden?
Nein, Sie müssen nicht pro Land die Umsätze und Steuer anmelden und abführen. Dank des One Stop Shops soll diese Meldung vereinfacht werden. Das bereits bestehende Modell, das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) wird hierbei umfangreich erweitert. Hinweis: Das MOSS-Verfahren findet nur noch für Leistungen vor dem 01.07.2021 Anwendung (§ 18 Abs. 4e UStG).
Damit können Sie die Umsatzsteueranmeldung für die europäischen Empfänger-Länder an einer Zentralen Stelle vom eigenen Heimatland aus vornehmen. Unternehmer, die bereits für das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop registriert sind, nehmen automatisch an der Sonderregelung OSS teil. Ansonsten ist eine Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) zu beantragen. Bereits seit 1. April 2021 besteht hier eine Registrierungsmöglichkeit.
Sie wollen an diesem Verfahren teilnehmen oder überschreiten definitiv die vorgegebene Netto-Umsatzgrenze? So sollten Sie sich bis zum 30.06.2021 dafür registrieren. Die Anmeldung können Sie direkt über das Elster Portal vornehmen.
Die Teilnahme am OSS Verfahren ist freiwillig, allerdings gilt sie einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU.
Wer darf bei One Stop Shop (OSS) nicht mitmachen?
Nicht alle Händler können die OSS Plattform nutzen. Falls Sie ein Fulfillment-Center im EU-Ausland betreiben, können Sie Ihre Umsätze nicht über die OSS-Plattform melden. Als Händler müssen Sie künftig alle internationalen Umsätze in Ihren Zielländern beim dort zuständigen Finanzamt melden – auch für das einzelne Paket der Einmalkundin aus Zypern oder auch Umsätze mit B2B Geschäftskunden (von denen dem Händler eine USTID-Nummer vorliegt).
Und wie funktioniert jetzt das One Stop Shop (OSS) Verfahren?
Sie müssen zukünftig auf Ihren Rechnungen den jeweiligen Steuersatz des Bestimmungslandes in das Sie liefern ausweisen. Erfassen Sie die Höhe des Netto Umsatz den Sie mit Verkäufen an Privatpersonen in den einzelnen EU-Ländern erzielen und geben dies ganz einfach bei Ihrer elektronischen Steuererklärung beim OSS an. Sie zahlen schließlich die draus resultierenden Steuern als Gesamtsumme – nach den aktuellen Umsatzsteuersätzen in den Ländern Ihrer Kunden – an eine zentrale Stelle in Ihrem Land – in Deutschland ist diese das BZSt.
Das BZSt verrechnet die Steuermeldungen und Zahlungen dann mit der Finanzverwaltung des jeweiligen EU-Staates. Die unterschiedlichen Steuersätze der Mitgliedsstaaten der EU finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission.
Welche Umsatzsteuer fällt an?
Dem Endverbraucher gegenüber müssen Sie als Verkäufer stets den Gesamtpreis inkl. der im jeweiligen Lieferland gültigen Umsatzsteuer angeben. Dieses gilt auch bei Verkäufern ins Ausland. Eine Anpassung des Preises erst im Bestellvorgang ist nicht erlaubt. Sie müssen sich daher mit der Einrichtung von Ländershops oder mit der Beibehaltung der deutschen Bruttopreise behelfen. Kurz: Es fällt somit die Umsatzsteuer des Empfängerlandes an.
Was ist mit Amazon PanEU?
Wenn Sie auf das grenzüberschreitende Fulfillment von Amazon – z.B. Amazon PanEU oder Amazon CEE – oder anderen Marktplätzen setzen, wird mit Hilfe von Quick Fixes am neuen Fernverkehrsgesetz, den OSS in seinem Sitzstaat nutzen können. Jedoch muss man sich mit zusätzlichen lokalen Registrierungen im EU-Ausland auseinander setzen. So müssen Umlagerungen zwischen verschiedenen Amazon Lägern, bei denen Landesgrenzen überschritten werden, extra gemeldet werden, da sonst durch die Umlagerungen Umsatzsteuer fällig wird.
Mit der BüroWARE/WEBWARE von SoftENGINE unterstützen wir Sie optimal
Bereits das Mini-One-Stop Verfahren ist in der ERP-Software integriert. Dadurch konnte das System direkt auch für OSS eingesetzt werden. Nach einer umfangreichen Überarbeitung seitens SoftENGINE wurde das Tool nochmals verbessert, um der größeren Anzahl an Anwendern gerecht zu werden.
So wurden die Länderverwaltung und auch die Kontenzuordnungen komplett überarbeitet und um nützliche, praxisrelevante Tools erweitert. Führen Sie nun kinderleicht Veränderungen durch, prüfen Sie bereits erfasste Kunden und passen Sie mit nur wenigen Klicks die Einstellungen an. Durchgeführte Buchungen, in Bearbeitung befindliche Aufträge sowie Lieferscheine und nicht verbuchte Rechnungen werden dabei durch die Lieferschwellenprüfung überwacht. Mithilfe der neuen Kontenzuordnungen sind länderspezifische Umsatzkonten automatisch nutzbar.
Erstellen Sie spielend leicht mithilfe des „OSS-Center“ Ihre Umsatzübersicht der einzelnen EU-Länder und übermitteln diese Daten gedruckt und in elektronischer Form (als CSV-Datei für die Weiterverarbeitung).
Uns ist klar, dass bei Ihnen durch diese neue Regelung, die ab dem 01.07.2021 in Kraft tritt, noch viele Fragen offen sind. Bitte zögern Sie nicht und wenden Sie sich gerne an unser Team. Wir geben Ihnen Antworten auf Ihre Fragen und unterstützen Sie auch vor allem bei der weiteren Umsetzung sehr gerne.