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Die Soll- und Ist-Versteuerung

Die Soll- und Ist-Versteuerung – Wir erklären Ihnen den Unterschied

Steuer ist Steuer oder etwa nicht? Wir erklären was der Unterschied zwischen der Soll- und Ist-Versteuerung ist und welche Vorteile die ein oder andere Variante für Sie als Unternehmen bringt.

Der Unterschied der beiden Versteuerungsarten kurz und knapp erklärt

Die Versteuerungsart hängt mit der Umsatzsteuermeldung an das zuständige Finanzamt zusammen. Dabei kommt es je nachdem welche Variante Sie nutzen, zu unterschiedlichen Fälligkeiten, bis wann Sie die Steuer abführen müssen.
Bei der Soll-Versteuerung zahlen Sie die Umsatzsteuer bereits mit Datum der Rechnungsstellung an das Finanzamt. Bei der Ist-Versteuerung hingegen ist diese erst mit Erhalt der Zahlung fällig. Deshalb kann diese Versteuerungsart einen entscheidenden Vorteil für Sie als Unternehmen bringen, denn hier müssen Sie nicht in Vorleistung an das Finanzamt gehen. Doch nun einmal ausführlich.

Die Soll-Versteuerung

Grundsätzlich unterliegt jedes Unternehmen der Soll-Versteuerung. Sprich standardmäßig ist die Abfuhr der Umsatzsteuer an das Finanzamt immer mit Rechnungsstellung an den Kunden nötig. Dabei spricht man von der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten, denn die Höhe der Zahlung des Kunden wurde bereits durch Kaufabschluss vereinbart.

Die Steuer wird dabei gesammelt für alle Ausgangsbelege im vorangegangenen Monat an das Finanzamt als Umsatzsteuer abgeführt. Entscheidend für diese Art der Versteuerung ist entsprechend das Rechnungsdatum.
Dabei ist es gleich, ob der Kunde seine Rechnung bereits beglichen hat oder Sie noch auf die Zahlung warten.

Als Beispiel: Erstellen Sie am 15. März eine Rechnung an den Kunden, so muss die Steuer Anfang April an das Finanzamt abgeführt werden, selbst wenn Ihr Kunde noch nicht gezahlt hat.

Grafik mit Taschenrechner und Notizen
Ob die Steuer mit Zahlungseingang oder bereits bei Rechnungsstellung ans Finanzamt fällig wird, macht oft einen entscheidenden Unterschied.

Die IST-Versteuerung

Bei der IST-Versteuerung führen Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt erst ab, wenn Sie auch die Zahlung tatsächlich erhalten haben. Hierbei wiederum spricht man von der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, also nachdem das Geld eingenommen wurde. Dies bringt Ihnen den entscheidenden Vorteil, dass Sie nicht in Vorleistung gegenüber dem Finanzamt gehen müssen und dadurch eine bessere Liquidität erzielen.

Als Beispiel: Sie erstellen am 15. März eine Rechnung an Ihren Kunden. Dieser zahlt erst am 20. April seine Rechnung. So müssen Sie erst Anfang Mai die Steuer an das Finanzamt abführen.

Ein weiterer, entscheidender Vorteil dieser Versteuerungsart ist die einfachere Buchhaltung. So müssen Sie nicht bereits bei Rechnungsstellung Beträge abführen und später beim Verbuchen darauf achten, dass die Steuer bereits abgeführt wurde und nicht mehr berücksichtigt werden muss sondern können die Verbuchung in einem Aufwasch erledigen.

Welche Unternehmen können davon profitieren?

Grundsätzlich muss die IST-Versteuerung beantragt werden und ist nicht für jedermann verfügbar. Die Ausnahmen sind im Umsatzsteuergesetz (UStG) § 20 geregelt. Als GbR oder Einzelunternehmen mit einer Umsatzgrenze von 600.000 Euro im Jahr und einem maximalen Gewinn von 60.000 Euro im Jahr können Sie die IST-Versteuerung beantragen. Ebenso haben Sie als Freiberufler Anspruch darauf.

Doch auch als GmbH, OHG, UG, KG oder AG ist es bei einem Jahresumsatz unter 500.000 Euro möglich, auf die IST-Versteuerung zu setzen.

Wir empfehlen: Die IST-Versteuerung für Gründer und kleine Unternehmen

Besonders als kleines Unternehmen oder bei der Gründung eines Unternehmens lohnt es sich vorerst die IST-Versteuerung zu beantragen. Dadurch sichern Sie sich Liquidität und müssen nicht große Summen an das Finanzamt auslegen, bevor Sie das Geld von Ihren Kunden erhalten.

Die Beantragung für die IST-Versteuerung kann direkt mit der Gewerbeanmeldung erfolgen. Doch auch später ist ein Wechsel noch möglich, sollten Sie den Antrag zu Beginn vergessen haben. Der Wechsel auf die IST-Versteuerung kann jeweils zum Jahreswechsel erfolgen und ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Eine besondere Frist ist dabei nicht zu beachten.

TIPP: Mithilfe unserem Modul Finanzbuchhaltung in den ERP Lösungen BüroWARE/WEBWARE können Sie mit wenigen Klicks die Umsatzsteuer Voranmeldung ausführen.

Wir beraten Sie gerne, wie unsere Lösungen Sie bei Ihrer Buchhaltung bestmöglich unterstützen und freuen uns über Ihre Nachricht

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